Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma NaWa-Systeme Herbert Schmid – 89155 Erbach
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. NAWA-Systeme Herbert Schmid. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Bedingungen gelten im vorgenannten Umfang auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Angebote / Auftragserteilung und Abschluss
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bedingungen des Käufers sind nur gültig wenn wir diese schriftlich anerkannt haben. Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Merkblätter und die darin enthaltenen Daten z.B. über Gewicht, Analysen und Beschaffenheit, sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden.
2. Mit der schriftlichen oder mündlichen auch telefonischen Auftragserteilung erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
3. Produktangaben
Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotzt aller Sorgfalt unvermeidlich sind.
4. Beratung und Auskünfte
Anwendungstechnische Beratungen und Auskünfte geben wir nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
5. Preise
Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer, diese wird zusätzlich berechnet. Für die Preisberechnung sind die jeweils am Liefertag geltenden Preise maßgebend, falls nicht schriftlich ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Der Käufer ist, wenn sich der Preis zwischen Abschluss und Liefertag erhöht, berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Änderungen von Frachten, Steuern, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben berechtigen zu entsprechenden Preisanpassungen, ohne dass ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht.
6. Lieferstellung
Lieferung und Versand erfolgt ab Auslieferungslager auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird eine bestimmte Versandart gewünscht, ist das bei der Bestellung anzugeben. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Für die Berechnung der Ware gilt das vom Auslieferungslager festgestellte Gewicht, die Größe oder Menge, Mehrkosten z.B. für Eilfracht bzw. Expresszustellung gehen zu Lasten des Käufers. Die im Angebot genannte Lieferfrist darf, falls sie nicht eingehalten werden kann, geringfügig überschritten werden. Teillieferungen sind zulässig. Ereignisse höherer Gewalt entbinden den Verkäufer für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverpflichtungen und berechtigen ihn, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7. Transportschäden
1. Mit der Übergabe der Ware an den ersten Spediteur spätestens mit dem Verlassen unserer Auslieferungsstelle, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware, auch wenn wir die Transportkosten zahlen, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe der Ware an den Frachtführer an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgte.
2. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen.
8. Zahlung/Zahlungsverzug
Maßgebend sind unsere am Liefertag gültigen Zahlungsbedingungen. Zahlungsverzug führt stets zur Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Bei Zahlungsverzug können wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.
2. Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbringung der Vorbehaltsware in eine neue selbstständige wirtschaftliche Einheit, erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den Verkäufer, ohne ihn zu verpflichten. Der Käufer tritt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten bestand oder dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
3. Der Aufwuchs aus der vom Verkäufer gelieferten Ware gilt mit dessen Trennung von Grund und Boden gleichfalls als dem Verkäufer zur Sicherheit übereignet, bis zur vollständigen Bezahlung. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Etwaige Forderungen aus einem Versicherungsvertrag gehen auf den Verkäufer über.
4. Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkaufen und veräußern. Er ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Käufer nicht berechtigt. Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung der Rechte ist dem Verkäufer unverzüglich Nachricht zu geben.
5. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer, der hiermit die Abtretung annimmt, ermächtigt den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Durch die Einziehungsermächtigung des Käufers beleibt die Einziehungsbefugnis des Verkäufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Verkäufer hat bei Verzug, Vergleich oder Konkurs seitens des Käufers das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren selbst oder durch einen Bevollmächtigten an sich zu nehmen. Der Käufer gestattet die Fortnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne Anrufung des Gerichtes und erkennt an, dass diese Fortnahme keine verbotene Eigenmacht darstellt. Auf keinen Fall dürfen die gelieferten Waren zur Masse gerechnet werden.
10. Haftungsausschluss
Für Schäden, gleich welcher Art, die durch unsachgemäße, insbesondere aber auch durch eine Behandlung entstanden sind, die der Gebrauchsanweisung widerspricht, haftet der Verkäufer nicht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile ist das für den Erfüllungsort zuständige Gericht.